Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Z.S.E. Zaunsysteme Emsland GmbH,
Geschäftsführende Gesellschafter: Konstantin Overhoff, Ralf Bockmeyer

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen, sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs-, Montage und Zahlungsbedingungen der Z.S.E. Zaunsysteme Emsland GmbH gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Sie sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Z.S.E. Zaunsysteme Emsland GmbH (Verwender).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
1.3. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Mitarbeiter bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform kann mündlich nicht ausgeschlossen werden.
1.4. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.5. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Erfolgen Lieferungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde den uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
1.6. Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Lieferungsmöglichkeit, es sei denn, dass wir sich schriftlich bestätigt haben.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Lieferung und Umfang

1.1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
1.2. Wenn ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann, werden wir einen neuen Termin vereinbaren. Wenn auch dieser Termin fruchtlos verstreicht, hat der Vertragspartner das Recht, bezüglich der ausstehenden Lieferung von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, z. B. Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verwender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
1.3. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs bei der Erstellung von Bauleistungen nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf den Auftrag entziehen wird.
1.4. Liefer- oder Fertigstellungsverzögerungen aufgrund von Umständen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, begründen keinen Schadenersatzanspruch des Kunden. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Dasselbe gilt auch bei Liefer- und Fertigstellungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen).
1.5. Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Vertragspartner die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware.
1.6. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Als Einlagerungsgebühr berechnen wir 20 % des Kaufpreises. Die vorstehenden Ausschlüsse der Warenrücknahe gelten nicht im Gewährleistungsfall.
1.7. Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen.

2. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
2.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
2.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3. Vergütung eines Kostenvoranschlages

Die Anfertigung eines Kostenanschlages ist grundsätzlich kostenfrei, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart haben.

4. Vermessung

4.1. Grenzpunkte bzw. Eckdaten des Zaunverlaufes müssen vor Arbeitsantritt gekennzeichnet sein.
4.2. Das einzufriedende Grundstück ist vom Kunden amtlich vermessen zu lassen. Die Grenzsteine sind uns freigelegt zu zeigen, die Verantwortung für die richtige Platzierung der Einfriedung bzw. für die richtige Erstellung nach dem amtlichen Vermessungsgrundlagen liegt allein bei unseren Kunden und kann von uns in keinem Fall übernommen werden, insbesondere weder bei Überschreitung oder bei Unterschreitung der katasteramtlichen Grundstücksgrenzen.
4.3. Versorgungs- bzw. Stromleitungen im Bereich des Zaunverlaufes müssen gekennzeichnet sein.

5. Montage und Mauersockel

5.1. Für Haltbarkeit der Mauer können wir keine Garantie übernehmen, für evtl. Nacharbeiten muss der Kunde Sorge tragen. Sie gehen zu dessen Lasten und Kosten. Unsere Monteure sind jedoch angewiesen, evtl. Stemm- bzw. Bohrarbeiten vorsichtig vorzunehmen.
5.2. Bei der Montage, von unseren Zaun- und Toranlagen, müssen die Trassen freigeräumt. Ein bohrfähiger Boden wird vorausgesetzt. Der Bodenaushub wird in der Zaunflucht verteilt.
5.3. Die Montagepreise verstehen sich bei bohrfähigem Boden bis Bodenklasse 4. Stemmarbeiten, Pflasterarbeiten, sowie Entsorgung von Grünpflanzen werden gesondert berechnet.
5.4. Die Zaunflucht muss frei von Busch- und Strauchwerk sein. Ist das nicht der Fall, wird nach üblichem Stundensatz abgerechnet. Abrechnung erfolgt nach anschließendem Aufmaß. Die Lage von Kabeln, Rohren usw. ist unseren Monteuren vor Montagebeginn anzugeben. Eine Beschädigung nicht angegebener Kabel, Rohre usw. geht nicht zu unseren Lasten.

6. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen, sowie für eingebautes Material, soweit gesetzlich zulässig 12 Monate
6.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderlich Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert der dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mangelhaftung befreit.
6.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossene sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
6.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
6.5. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
6.6. Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I 6.2. dieser Bedingungen bleibt unberührt. Die darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
6.7. Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen: Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

7. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

7.1. Dem Werkunternehmer stet wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
7.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser First ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

8. Eigentumsvorbehalt bei Reparaturleistungen

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

III Besondere Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

1.1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Verwender unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
1.2. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verwender den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verwender sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verwenders hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß a, ist der Verwender berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verwenders, nach Nachristsetzung mit Ablehnungsandrohung /§326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verwender 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Gelendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1. Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt, soweit gesetzlich zulässig 12 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 17 Tagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Käufer von der Mängelhaftung bereits.
3.2. Bei Gewährleistungsanprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann, oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt, oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4. von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höher Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung. Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
3.5. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

4. Rücktritt

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Sitz des Verwenders Lingen (Ems), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Bei Aufträgen von Kaufleuten berechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Bei zwischenzeitlicher Veränderung der heutigen Materialpreise, Löhne und sonstiger Gestehungskosten behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Entsprechendes gilt für die Fälle der Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Preise gelten in Euro (€), wenn nicht ausdrückliche eine andere Währung vereinbart und bestätigt wurde.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind, sofern die allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anders lautenden Regelungen enthalten, sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart werden.
1.3. Bei Sonderanfertigungen ist 1/3 des Gesamtpreises nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
1.4. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen, ec-Scheck (Eurocheque-System) und Wechsel werden nur Zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte (Eurocheque-System) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
1.5. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung eins Zurückbehaltungsrechtes.
1.6. Kommt der Kunde, mit seinem Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
1.7. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.8. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlung in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.